Die EU-Zahlungskonten-Richtlinie zum diskriminierungsfreien Kontozugang
Bisher ist nicht genau bekannt, wie viele Menschen in Deutschland kein eigenes Konto besitzen. Von der EU-Kommission genannte Zahlen von 670.000 Menschen über 15 Jahren stellen eher eine grobe Schätzung dar.
Was besagt die neue EU-Richtlinien zum Basiskonto 2016?
Die Richtlinie der EU fordert eindeutig die Nichtdiskriminierung von EU-Bürgern (Artikel 15) und das Recht auf Zugang zum Basiskonto mit grundlegenden Funktionen (Artikel 16). Das müssen ab 2016 die Mitgliedstaaten gesetzlich sicherstellen. Die EU-Richtlinie erfülle alle geforderten Bedingungen zum Basiskonto.
Jeder hat das Recht auf ein Konto
Ab dem 19. Juni hat jeder in Deutschland das Recht darauf, ein Basiskonto zu eröffnen. Dieses Recht erhalten auch Asylsuchende und Menschen, die mit Duldung bei uns leben. Das Konto funktioniert wie ein übliches Girokonto: “Es ermöglicht den bargeldlosen Zahlungsverkehr, aber auch Bar-, Ein- und Auszahlungen”.
“Die EU-Zahlungskonten-Richtlinie zum diskriminierungsfreien Kontozugang wird Deutschland somit früher umsetzen als vorgegeben”, so ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums. Deutschland hätte normalerweise bis September 2016 Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bisher gab es in Deutschland keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Banken, ein solches Konto einzurichten.
Was ist ein “Jedermann-Konto”?
Als Jedermann-Konto bezeichnet man ein Guthabenkonto, welches “Jedermann” von einem Kreditinstitut eröffnet werden soll,
- unabhängig von seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Wohnungslosigkeit, Asylsuchende, etc.
- Durch das „Jedermann-Konto“ soll somit auch jenen ein Girokonto garantiert werden, denen sonst wegen Kontopfändung oder Schufa-Eintrag das bisherige Girokonto gekündigt wurde oder denen deshalb die Einrichtung eines neuen Girokontos verweigert wird.
- Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jeden Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit.
ACHTUNG:
Wenn sich Banken nach Inkraftsetzung des Gesetzes weigern, ein Konto zu eröffnen, müssen sie mit Konsequenzen rechnen und können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gezwungen werden, Betroffene als Kunden anzunehmen. Zusätzlich droht ein Bußgeld.
Besonderer Schutz für Kontoinhaber
Bei einem “Basiskonto”,
- wird ein Konto grundsätzlich auf Guthabenbasis geführt – der Kunde erhält jedoch in der Regel kein Recht, Schulden zu machen – also keinen Überziehungsrahmen
- dürfen Banken angemessene Entgelte erheben
- es bestehen eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten des Kreditinstituts.
- dürfen Banken niemandem mehr die Eröffnung eines Girokontos (Jedermann-Konto) verwehren , voraussgesetzt, der Kunde ist geschäftsfähig, also mindestens 18 Jahre alt sein.
- werden damit die Rechte der Verbraucher gestärkt.
- Auch Wohnungslose, Asylsuchende und Personen ohne Aufenthaltsstatus (sogenannte Geduldete) haben Anspruch darauf.