THEMENBEITRAG – Teil 4 von 5 Wie läuft eine Privat- Insolvenzverfahren ab?

Nach 3 Jahren wieder schuldenfrei statt der bisherigen 6 Jahre!


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Nach dem Lesen des Beitrags Teil 1-5 sollten Sie diese Behauptungen richtig einschätzen können.

  1. Das Privatinsolvenzverfahren umfasst sechs Phasen, die Sie jedoch nicht alle durchlaufen müssen.
  2. Wenn es Ihnen gelingt, mit Ihrem Schuldnerberater und ohne Gerichtsverfahren eine einvernehmliche Lösung mit Ihren Gläubigern zu finden, erübrigen sich alle weiteren Schritte.
  3. Der Weg in die Privatinsolvenz muss gut durchdacht sein und die Vor- und Nachteile klar herausgearbeitet werden.
  4. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens strebt das Insolvenzgericht eine gerichtliche Einigung, also einen Vergleich, mit den Gläubigern an.
  5. Die Privatinsolvenz steht in der Regel nur insolventen Privatpersonen offen, die nicht selbstständig gearbeitet haben und dies derzeit nicht tun.

WIE LÄUFT DIE VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN AB?

Das Verbraucherinsolvenz-Verfahren läuft in folgenden 6 Schritten ab:

  1. Das außergerichtliche Schulden­bereinigungs­verfahren
  • Vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren muss ein außergerichtliches Schulden­bereinigungs­verfahren stattfinden ( 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ziel ist es, mit Gläubigern eine Einigung zu erzielen.
  • Beim außergerichtlichen Vergleichsversuch muss einen Schuldenbereinigungsplan erstellt werden.
  • Dazu müssen Sie am besten alle Ihre Schulden bei einer Schuldnerberatungsstelle klären.
  • Es ist einfacher, wenn Sie alle Dokumente zu Ihren Schulden in einem Ordner ablegen.
  • In einer zweiten Mappe sollten Sie aktuelle Einkommensnachweise und Unterlagen zu Ihrem Vermögen zusammenstellen.
  1. Das eigentliche gerichtliche Schulden­bereinigungs­verfahren
  • Scheitert die außergerichtliche Einigungsversuch, kann ein vereinfachter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
  • Gleichzeitig ist der Schuldenbereinigungsplan, den Sie bereits für den außergerichtlichen Schlichtungsversuch erstellt haben, vorzulegen und zu belegen, warum der Versuch gescheitert ist.
  • Das Insolvenzgericht prüft nun auch, ob ein Schuldenbereinigungsverfahren erfolgversprechend ist.
  • Im Erfolgsfall kommt es zu keiner Privatinsolvenz, sondern zu einer Art Vergleich.
  1. Das gerichtliche Insolvenzverfahren

Liegt kein Schuldenbereinigungsplan aus dem Schuldenbereinigungsverfahren vor, eröffnet das Gericht auf Antrag das Insolvenzverfahren, mit allen erforderlichen Unterlagen.

  • Die Eröffnung Ihres Verfahrens wird auf der Webseite insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
  • Nach der Eröffnung wird ein Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bestellt, den Sie selbst vorschlagen können (§ 288 InsO). Von nun an verwaltet er Ihr gesamtes Vermögen.
  • Da Sie auch alle organisatorischen Angelegenheiten mit dem Treuhänder klären müssen, ist es wichtig, dass Sie sich mit ihm gut verstehen.
  • Künftig müssen Sie Ihre pfändbaren Einkünfte an den Insolvenzverwalter abgeben. Nur er darf Ihr pfändbares Vermögen – die sogenannte Insolvenzmasse – verwerten und verteilen.
  • Im Falle einer Privatinsolvenz haben Sie keinen Zugriff auf Ihr pfändbares Vermögen. Pfändungsfreie Einkünfte dürfen Sie behalten.
  1. Die Wohlverhaltensphase (auch Wohlverhaltensperiode) – was bedeutet das?

Die Wohlverhaltensphase ist eine sehr wichtige und meist längste Phase im Insolvenzverfahren.

Dies ist die Zeit zwischen dem Abschluss des förmlichen Insolvenzverfahrens und der endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung.

Während der Wohlverhaltensphase überweist der Schuldner seine Nettoerträge oberhalb der Pfändungsfreigrenze an den vom Gericht bestellten Treuhänder. Diese wiederum verteilt die Summe einmal jährlich an die Gläubiger. Ziel ist es, in dieser Phase so viele Schulden wie möglich zu tilgen.

Wenn der Schuldner all seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, sich also während der Wohlverhaltensphase „gut und wohl“ verhält und keine neuen Schulden anhäuft, erwartet ihn am Ende dieser Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung.

Das bedeutet, dass er nach erfolgreichem Abschluss der Phase komplett schuldenfrei ist und einem Start in ein neues, schuldenfreies Leben nichts mehr im Wege steht!

  • Sie können nur dann von allen Restschulden befreit werden, wenn Sie diese Phase nach der Verteilung der Insolvenzmasse abschließen.
  • Seit Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform am 30.12.2020 dauert diese Phase nur noch drei Jahre ab Verfahrenseröffnung.
  • Nach Eingang des Insolvenz-Antrags müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens 3 Jahre lang an den Treuhänder abführen – dieser Zeitraum wird als Abtretungszeitraum bezeichnet.
  • In dieser Phase dürfen Sie keine neuen unangemessenen Schulden machen, sonst laufen Sie Gefahr, dass Ihnen das Gericht die Begleichung Ihrer Restschuld verweigert.
  • Wenn Sie während der Wohlverhaltensphase etwas erben, müssen Sie die Hälfte davon an den Treuhänder abgeben.
  • Bei einem Lottogewinn müssen Sie leider den vollen Betrag abgeben (§ 295 Nr. 2 InsO).
  • Sie sind während des Insolvenzverfahrens zur Arbeit verpflichtet und müssen zumindest nachweisen, dass Sie sich um einen Arbeitsplatz bemüht und keine zumutbare Arbeit verweigert haben
  • Nur dann ist eine Restschuldbefreiung, die für den Gläubiger mit Verlusten verbunden ist, gerechtfertigt.
  1. Das Insolvenzplanverfahren
  • Ändert sich in der Umsetzungsphase etwas an Ihren Vermögensverhältnissen, weil Sie beispielsweise geerbt haben oder Ihre Gläubiger jetzt Verhandlungsbereitschaft signalisieren, können Sie es noch einmal versuchen und die Insolvenz vorzeitig beenden. Das kann funktionieren, denn nach der Insolvenzerklärung sind die Gläubiger manchmal eher bereit, sich zu einigen als vorher.
  • Dadurch wird das Verbraucherinsolvenzverfahren wesentlich flexibler, zumindest soweit alle Parteien versuchen, eine Lösung zu finden.
  1. Die Rest­schuld­befreiung
  • Drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO).
  • Wenn Sie Ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und keine Gründe dagegensprechen, stellt das Gericht Sie von den Restschulden frei, alle bis zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Ansprüche gegen Sie entfallen. Sie sind wieder schuldenfrei und können frei über Ihr gesamtes Vermögen verfügen. Gläubiger können alte Forderungen nicht mehr gegen Sie geltend machen.

Achtung: Sie werden nicht von allen Schulden befreit:

  • Die Restschulden gelten grundsätzlich für alle Schulden, die Sie zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung haben, mit Ausnahme von Schulden aus vorsätzlicher Straftat und dergleichen.
  • Der Unterhalt, den Sie als Schuldner pflichtwidrig nicht geleistet haben, ist von der Restschuldbefreiung (§ 302 InsO) nicht erfasst.
  • Sie müssen Ihre Unterhaltsschulden trotz Restschuldbefreiung weiterbezahlen.
  • Gleiches gilt z.B. für hinterzogene Steuern, sofern eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
  • Wenn Sie von jemandem ein zinsloses Darlehen zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens erhalten haben, besteht dieses trotz Restschuldbefreiung weiter.

Teil 5 folgt…

Weitere Informationen zum Thema Verbraucherinsolvenz finden Sie hier zu den Quellen stehen wir in keiner wirtschaftlichen oder geschäftlichen Beziehung:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/verbraucherinsolvenz-in-3-jahren-schuldenfrei-11417

https://www.caritas-nah-am-naechsten.de/schuldner-und-insolvenzberatungsstelle-muenchen-innenstadt/cont/40235

https://www.awo-muenchen.de/beratung/schuldner-und-insolvenzberatung

https://www.schuldnerhilfe-muenchen.com

https://www.finanztip.de/schuldnerberatung/?utm_source=Mailjet&utm_medium=email

https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/


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