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5 Behauptungen zum Inhalt des Beitrags
Nach dem Lesen des Beitrags sollten Sie diese Behauptungen richtig einschätzen können.
1. Eine Mietkaution muss nur bar (sog. Barkaution) beim Vermieter deponiert werden.
2. Es ist per Gesetz geregelt, wie hoch die Mietkaution sein darf: maximal zwei Nettokaltmieten.
3. Die Höhe der Mietkaution muss im Mietvertrag nicht aufgeführt sein.
4. Ein Bürgschaftsurkunde darf auf einen höheren Kautionsbetrag ausgestellt werden.
5. Eine Mieterhöhung führt zwangsläufig zu einer Erhöhung der Mietkaution und/oder der Mietbürgschaft.
Das Wichtigste auf einen Blick
– Grundlage für die Zahlung der Mietkaution für Privatmieter sind die drei Nettomieten, auch wenn Sie Ihre Wohnung „warm“ zum Festpreis vermietet haben.
– Der geschätzte Warmanteil muss herausgerechnet und die Nettokaltmiete im Mietvertrag vom Vermieter nachgetragen werden
– Unabhängig von der neuen Miethöhe bleibt die Mietkaution so, wie sie bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart wurde.
– Nach 551 BGB hat der Mieter zudem das Recht, die Mietkaution in drei gleichen Monatsraten ab Mietbeginn zu zahlen.
– Einzige Ausnahme von der maximal zulässigen Mietkaution: Wird freiwillig eine höhere Mietkaution angeboten, ist diese ebenfalls gültig und der Vermieter kann im Schadensfall in vollem Umfang darauf zugreifen.